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Halbkantone (französisch demi-canton, italienisch semicantone, rätoromanisch mez chantun) ist die heute nicht mehr offizielle, aber weiterhin übliche Bezeichnung für jene sechs Schweizer Kantone, welche nur mit einem Sitz im Ständerat vertreten sind (bei den anderen Kantonen je zwei Sitze) und so bei der Berechnung des Ständemehrs nur eine halbe Standesstimme besitzen. In der Alten Eidgenossenschaft (bis 1798) überwog der Ausdruck Halbstand.

Diese sechs Kantone sind:

In den neuen Legenden der Schweizer Bundesverfassung von 1999 wird der Begriff nicht mehr verwendet. Sie zählt in Art. 142 Abs. 4 die betroffenen Kantone auf und sagt, diese «Kantone» hätten «je eine halbe Standesstimme».[1] Die neue offizielle Zählweise, wie sie auch aus Art. 1 hervorgeht, betrachtet diese Kantone somit als «ganz», womit die Schweiz nunmehr aus 26 (und nicht mehr aus 23) Kantonen besteht.[2]

Am eigentlichen Status dieser Kantone hat sich aber nichts geändert. Abgesehen von der kleineren Vertretung im Ständerat und der halben Standesstimme besitzt jeder «Halbkanton» seit je die gleiche innere Autonomie wie ein «Vollkanton».

Appenzell[]

Im Zuge der Reformation teilte sich 1597 der Kanton Appenzell in ein katholischesW Innerrhoden und ein reformiertes Ausserrhoden (Landteilung).

Basel[]

Im Kanton Basel führte 1833 ein Konflikt zwischen der politisch dominanten Stadt und der bevormundeten Landschaft zur Aufspaltung (Basler Kantonstrennung).

Unterwalden[]

Unterwalden gilt als seit dem späten Mittelalter in Ob- und Nidwalden unterteilt. Noch 1309 bestätigte König Heinrich VII. die Reichsfreiheit Unterwaldens als eines Ganzen. Im 14. und 15. Jh. entstanden dann in Obwalden und Nidwalden eigenständige Talgemeinden. In den eidgenössischen Bündnissen zählte Unterwalden jedoch weiter als Teil der Waldstätte mit nur einer Stimme.[3]

Schwyz[]

In den 1830er Jahren war der Kanton Schwyz vorübergehend in zwei Halbkantone unterteilt, nämlich in Inner- und Ausserschwyz.

Sonderfall Glarus[]

Der Kanton Glarus hatte sich im Laufe der ReformationW zu einem Kanton mit katholischer Minderheit entwickelt. Seit 1623 hielten beide Konfessionen ihre je eigene Landsgemeinde ab, zusätzlich zur allgemeinen Landsgemeinde. Diese konfessionellen Landsgemeinden («Protestantisch-Glarus» und «Katholisch-Glarus») übernahmen zwar viele der öffentlichen Aufgaben (bis hin zur Bestellung von Landvögten gemeiner Herrschaften), zur Ausbildung eines eigenen eidgenössischen Standes oder Halbstandes kam es im Gegensatz zu Appenzell jedoch nicht: Glarus wurde nicht in zwei Halbkantone geteilt und wahrte seine Einheit als eidgenössischer Stand und Kanton.[4]

Weblinks[]

Wiktfavicon en Wiktionary: Halbkanton – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[]

  1. SR 101 Art. 142 Erforderliche Mehrheiten. In: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 20. September 2007.
  2. SR 101 Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft. In: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 20. September 2007.
  3. Emil Weber: Unterwalden – Entstehung im Spätmittelalter im Historischen Lexikon der Schweiz. Abgerufen am 21. Mai 2014
  4. Karin Marti-Weissenbach: Glarus (Kanton) - Herrschaft, Politik und Verfassung vom Hochmittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts - Staatsbildung, Regieren und Verwalten im Ancien Régime im Historischen Lexikon der Schweiz. Abgerufen am 8. Mai 2014
Dieser Artikel basiert bzw. Teile davon basieren auf „Halbkanton“ in der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 15:01, 11. Dez. 2015‎ (Permanentlink) und steht unter der Lizenz cc-by-sa 3.0 unportedW. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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