Schweiz-Wiki
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Basisdaten
Titel: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Kurztitel: Bundesverfassung
Abkürzung: BV
Art: VerfassungW
Geltungsbereich: Schweizerische Eidgenossenschaft
Rechtsmaterie: VerfassungsrechtW
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
101
Inkrafttreten am: 1. Januar 2000


Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (französisch Constitution fédérale de la Confédération suisse, italienisch Costituzione federale della Confederazione Svizzera, rätoromanisch Loudspeaker Constituziun federala da la Confederaziun svizra?/i) vom 18. April 1999 (abgekürzt BV, SR 101) ist die VerfassungW der Schweiz. Sie geht zurück auf die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848, mit der die Schweiz vom StaatenbundW zum BundesstaatW geeint wurde. Datei:Bundesverfassung 1848 - CH-BAR - 3529242.pdf

Bundesverfassung Schweiz, auf blauen Untergrund

Schweizer Bundesverfassung: Umschlag der amtlichen Ausgabe

Bundesverfassung Schweiz, auf blauen Untergrund, Seite 1

Erste Seite der Bundesverfassung

Stellung in der Rechtshierarchie[]

Die Bundesverfassung steht auf der obersten Stufe des schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Verordnungen und Erlasse des Bundes sowie die Verfassungen, Gesetze, Verordnungen und Erlasse der Kantone und der Gemeinden untergeordnet. Grundsätzlich dürfen diese daher der Bundesverfassung nicht widersprechen.

Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bilden die Bundesgesetze. Sie müssen vom Bundesgericht und anderen Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit angewandt werden. Es gibt somit keine VerfassungsgerichtsbarkeitW für Bundesgesetze. Diese spezielle Regelung ist Ausdruck der stärkeren Gewichtung des DemokratieprinzipsW gegenüber dem RechtsstaatsprinzipW: Die von der Volksvertretung erlassenen – und allenfalls in einem Referendum vom Stimmvolk angenommenen – Gesetze sollen nicht durch ein Gericht ausser Kraft gesetzt werden können.

Dies alles heisst allerdings nicht, dass die Bundesgesetze der Verfassung nicht untergeordnet wären. Die Politik wäre eigentlich von der Verfassungstheorie her verpflichtet, bei der Gesetzgebung die Verfassung strikte zu befolgen. Dies kann allerdings von keinem Verfassungsgericht überprüft und korrigiert werden. Woraus sich die Politik manchmal Freiheiten ableitet, die die ihr eigentlich nicht zustehen. Beispiele wären etwa die in den 1990er Jahren vom Volk angenommene Alpeninitiative, deren Verlagerungsziel von der Strasse auf die Schiene noch heute (2020) von der Politik nicht gem. den Anforderungen der Initiative umgesetzt ist. Oder dann die ebenfalls angenommene Initiative der SVP gegen Masseneinwanderung, welche das Parlament ebenso gezielt nicht im Sinne des Verfassungstextes, sondern deutlich lockerer umgesetzt hat. In beiden Fällen handelt es sich klar um illegale Verfassungsbrüche.

Gliederung und Inhalt[]

Die Verfassung wird mit der PräambelW eingeleitet, die mit dem GottesbezugW «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» beginnt. Der eigentliche Verfassungstext ist in sechs Titel gegliedert: Titel 1 enthält allgemeine Bestimmungen, wie etwa zum Staatszweck (Art. 2), zur Stellung der Kantone (Art. 3), zu den Landessprachen (Art. 4) und zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5). Titel 2 umschreibt die GrundrechteW (Art. 7–36), die Bürgerrechte (Art. 37–40) und die Sozialziele der schweizerischen Bundesverfassung (Art. 41).

Titel 3 nennt sich «Bund, Kantone und Gemeinden» und regelt in den Art. 43–135 die Kompetenzaufteilung zwischen den drei staatlichen Gliederungsebenen. Darin ist insbesondere die umfassende Liste der Zuständigkeiten des Bundes (Art. 54–125) von Bedeutung: Jeder Erlass des Bundes muss sich auf eine solche Norm stützen. Existiert keine explizite Bundeskompetenz in einem bestimmten Gebiet, so sind dafür die Kantone zuständig und der Bund ist darin nicht befugt, gesetzgeberisch tätig zu werden (siehe Föderalismus, SubsidiaritätW). Die Kompetenzen des Bundes sind im Laufe der Zeit ständig erweitert worden, und auch heute ist diese Liste relativ häufigen Änderungen unterworfen – sei es durch Anstoss der Bundesbehörden mittels obligatorischem Referendum oder durch Volksinitiativen.

Der vierte Titel ist mit «Volk und Stände» überschrieben und regelt in Art. 136–142 die politischen Rechte des Volkes und der Kantone, insbesondere die direktdemokratischenW Volksrechte (Initiative und Referendum). Titel 5 ist den Bundesbehörden gewidmet und umreisst die Organisation und Kompetenzen der Bundesversammlung (LegislativeW, Art. 143–173), des Bundesrat und der Bundesverwaltung (ExekutiveW, Art. 174–187) sowie des Bundesgerichtes und der anderen richterlichen Behörden (JudikativeW, Art. 188–191 sowie Art. 191a–c). Der sechste und letzte Titel beinhaltet die Revisionsmöglichkeiten der Verfassung (Art. 192–195, siehe unten) und die Übergangsbestimmungen (Art. 196 und 197). Zur Geschichte sieh im Wikipediaartikel.

Literatur[]

  • Giovanni Biaggini: Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Schweiz. In: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalón, Peter M. Huber (Hg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum (IPE). C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2007, Bd. I, S. 565–623.
  • René Rhinow: Die neue Verfassung in der Schweiz. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches Öffentliches Recht, 41. Bd., 2002, S. 575–596.
  •  Bernhard Ehrenzeller, Philippe Mastronardi, Rainer J. Schweizer, Klaus A. Vallender (Hrsg.): Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar. 2. Auflage. Dike, Zürich 2008, ISBN 978-3-03751-051-3.

Weblinks[]

Siehe auch[]

Vereinigte Staaten

Dieser Artikel basiert bzw. Teile davon basieren auf „Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ in der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 14:30, 25. Jan. 2016‎ (Permanentlink) und steht unter der Lizenz cc-by-sa 3.0 unportedW. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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